Carneval Club Wartenburg e.V.seit 1964Die Satzung des Carneval Club Wartenburg e.V.§ 1NameDer Verein trägt den Namen “Carnevalsclub Wartenburg” (CCW) mit Sitz in Wartenburg. Der Zusatz “e.V.” erfolgt nach der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht.§ 2 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 3 Vereinszweck(1)Der CCW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.(2)Er bezweckt bezweckt die Erhaltung und Förderung des kulturellen Lebens im Ort. (3)Durch die Einbeziehung verschiedenster Gruppen (Mädchentanzgruppe, Bläsergruppe, ...) in die Gestaltung des Karnevalsprogramms sowie durch gemeinsam mit der Kindertagesstätte ausgetragene Veranstaltungen, erfolgt die Fortführung der Karnevalstradition, möglichst alle Altergruppen anzusprechen. (Groß-, Kinder- und Seniorenveranstaltungen)(4)Der CCW ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5)Alle Mittel werden ausschließlich für die Vereinsarbeit eingesetzt (Aufwendungen zur Programmgestaltung u. ä.). (6)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.(7)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 4 Mitgliedschaft(1)Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.(2)Der Vorstand des CCW entscheidet über eine Aufnahme. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.(3)Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:afreiwilligen Austritt Es ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten. bAusschlußcAuflösung des VereinsdTod des Mitglieds(4)Die Vereinsmitglieder unterteilen sich in:aVorstandbElferratcMitglieder(5)Der Elferrat setzt sich aus den Ministern zusammen. Beschlüsse werden durch den Elferrat gefasst. § 5 Vorstand(1)Dem Vorstand können nur Klubmitglieder angehören. Er setzt sich wie folgt zusammen: aPräsidentb1 Stellvertreter des PräsidentencKassenminister d1 Minister(2)Sämtliche Vorstandmitglieder üben Ihr Amt ohne Vergütung aus.(3)Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.(4)Es handelt sich um einen Vorstand gem §26 BGB(5)Innerhalb des Vorstandes gilt folgende Vertretungsberechtigung:aDer Präsident ist als Einzelperson zur Tätigung von Rechtsgeschäften im Vereinsinteresse berechtigt.bDie anderen Vorstandmitglieder untereinander sind, mindestens zu zweit, zur Tätigung von Rechtsgeschäften im Vereinsinteresse berechtigt.§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes(1)Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.(2)Der Vorstand wird aller 3 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung, für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt. (3)Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Eine gesetzmäßige Vertretung des Vereins ist durch den Präsidenten als Einzelperson, bzw. durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, gegeben.§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder(1)Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten.(2)Die Höhe des Beitrags beträgt für die aktiven Mitglieder 36,00€ pro Jahr. Für die passiven Mitglieder 24,00€ pro Jahr. Die Funken der Funkengarde bezahlen 10,00 pro Jahr und der Beitrag der Prinzengarde beläuft sich auf 3,00€ pro Jahr. Zahlungstermin ist der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung. (3)Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat, ohne Zahlungseingang, aus der Mitgliederliste gestrichen.(4)Clubinterne Themen verpflichten alle Mitglieder des CCW zur Verschwiegenheit gegenüber außenstehenden Personen.(5)Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.§ 8 Ausschluß(1)Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die interessen des Vereins gefährdet.(2)Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des §7. § 9 Mitgliederversammlung(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.(2)Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung einberufen. Sie muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen.(3)Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.(4)Auf Antrag von mindestens 20 v. H. der Vereinsmitglieder ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.(5)Die Beschlussfassung der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes. Hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 10 Formvorschrift(1)Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Präsidenten hinterlegt.(2)Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.§ 11Auflösung(1)Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. (2)Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.(3)Das Restvermögen fällt an die Gemeinde Wartenburg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Satzung wurde eingereicht am 01.06.1993. Die Satzung wurde geändert am 03.11.2016.